Einen einheitlichen Familienfreibetrag für Geldanlagen gibt es nicht. Steuerlich entscheidend ist vielmehr, wem Kapital und Erträge tatsächlich gehören: Erwachsene und Kinder können jeweils eigene persönliche Freibeträge nutzen, während Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ihre Freistellungsaufträge gemeinsam verteilen können. Eine reine Umbuchung auf ein Kinderkonto genügt jedoch nicht. Übertragenes Vermögen muss dem Kind rechtlich und wirtschaftlich gehören, sonst kann das Finanzamt die Erträge weiterhin den Eltern zurechnen.
Die sinnvolle Reihenfolge lautet deshalb: erst Eigentum und Steuerpflicht klären, dann erwartete Kapitalerträge berechnen, anschließend Freistellungsaufträge verteilen und erst danach prüfen, ob eine Vermögensübertragung an ein Kind zur Familienplanung passt. Neben der Steuer zählen dabei Verfügungsrechte, Schenkungsteuer, Krankenversicherung, Ausbildungsförderung und die spätere Volljährigkeit.
Welche Freibeträge bei Kapitalanlagen zusammenspielen
Bei Zinsen, Dividenden und vielen realisierten Kursgewinnen ist zunächst der Sparer-Pauschbetrag maßgeblich. Er steht grundsätzlich jeder steuerpflichtigen Person zu. Minderjährige können daher einen eigenen Sparer-Pauschbetrag haben, sofern die Kapitalanlage und ihre Erträge tatsächlich ihnen zuzurechnen sind.
Daneben können der steuerliche Grundfreibetrag und weitere persönliche Abzugsbeträge eine Rolle spielen. Das bedeutet nicht, dass jede Familie sämtliche Beträge beliebig zwischen ihren Mitgliedern verschieben darf. Freibeträge gehören immer zu der Person, die steuerlich als Empfängerin der Einkünfte gilt.
Der Kinderfreibetrag der Eltern ist davon zu unterscheiden. Er ist kein zusätzlicher Freistellungsbetrag für Zinsen oder Dividenden auf dem Depot der Eltern. Auch das Kindergeld schafft keinen eigenen Freibetrag für Kapitalanlagen. Wer diese Begriffe vermischt, überschätzt leicht den steuerlichen Spielraum.
Bei Ehepaaren beginnt die Planung mit den Freistellungsaufträgen
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die steuerlich gemeinsam berücksichtigt werden können, dürfen ihren gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag über Freistellungsaufträge auf Banken und Broker verteilen. Die Aufteilung sollte sich an den voraussichtlichen Erträgen orientieren, nicht an den Depotwerten allein.
Ein großes Depot mit kaum Ausschüttungen und ohne Verkäufe kann geringe steuerpflichtige Erträge erzeugen. Ein kleineres Tagesgeldkonto kann dagegen bei entsprechendem Zinssatz einen größeren Teil des Freibetrags benötigen. Bei Fonds und ETFs können neben Ausschüttungen auch Vorabpauschalen und Gewinne aus Verkäufen relevant sein.
- Liste alle Konten und Depots beider Partner auf.
- Schätze je Institut die steuerpflichtigen Zinsen, Ausschüttungen, möglichen Vorabpauschalen und geplanten Veräußerungsgewinne.
- Ziehe anwendbare Teilfreistellungen bei Fonds nicht selbst pauschal ab, sondern orientiere dich an den Steuerinformationen des Instituts.
- Verteile die Freistellungsaufträge so, dass die Summe den gemeinsamen Höchstbetrag nicht überschreitet.
- Prüfe die Verteilung erneut, bevor größere Wertpapierverkäufe oder das Ende einer Festgeldanlage anstehen.
Ein Freistellungsauftrag verhindert den Steuerabzug nur beim jeweiligen Institut und nur bis zur dort hinterlegten Höhe. Wurde der gemeinsame Betrag ungünstig verteilt, geht die Steuervergünstigung nicht automatisch verloren: Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer kann unter den jeweiligen Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung verrechnet oder erstattet werden. Die Freistellung spart in diesem Fall vor allem den zwischenzeitlichen Liquiditätsabfluss und zusätzlichen Aufwand.
Ein Kinderdepot nutzt nur dann eigene Freibeträge, wenn es wirklich dem Kind gehört
Ein Depot auf den Namen eines Kindes kann dessen eigene Freibeträge nutzbar machen. Dafür müssen Wertpapiere, Guthaben und Erträge rechtlich dem Kind gehören. Die Eltern verwalten das Vermögen als gesetzliche Vertreter, dürfen es aber nicht wie ihr eigenes Geld behandeln.
Folgende Merkmale sprechen für eine steuerlich nachvollziehbare Zuordnung:
- Das Konto oder Depot wird auf den Namen des Kindes geführt.
- Eine Geld- oder Wertpapierübertragung ist als echte, endgültige Schenkung dokumentiert.
- Erträge bleiben beim Kind oder werden ausschließlich für dessen Rechnung verwendet.
- Eltern buchen das Vermögen nicht nach Belieben zurück und bezahlen daraus keine eigenen Ausgaben.
- Depotauszüge, Übertragungsbelege und gegebenenfalls Schenkungsunterlagen werden aufbewahrt.
Ein Unterkonto im Onlinebanking der Eltern oder eine intern als Kindersparen bezeichnete Position ändert die Eigentumsverhältnisse nicht. Bleibt das Depot auf den Namen eines Elternteils registriert, werden die Erträge regelmäßig diesem Elternteil zugerechnet, auch wenn das Geld später für das Kind vorgesehen ist.
Ebenso problematisch ist eine nur vorübergehende Übertragung, nach der das Geld wieder an die Eltern zurückfließt. Eine Gestaltung, die ausschließlich auf dem Papier besteht, kann steuerlich anders beurteilt werden als beabsichtigt. Eigentum, tatsächliche Verfügung und Verwendung müssen zusammenpassen.
Die Steuerersparnis hat einen Preis: Das Kind erhält das Vermögen
Mit einer wirksamen Schenkung verlieren die Eltern ihre freie wirtschaftliche Verfügung über das übertragene Kapital. Während der Minderjährigkeit verwalten sie es treuhänderisch im Interesse des Kindes. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind grundsätzlich selbst über Konto und Depot entscheiden.
Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einer Geldanlage für ein Kind und einer Geldanlage der Eltern mit einem späteren Verwendungszweck. Möchtest du selbst bestimmen, ob das Kapital später für Studium, Wohnung oder Altersvorsorge eingesetzt wird, ist eine frühzeitige Eigentumsübertragung möglicherweise ungeeignet. Ein steuerlicher Vorteil sollte nicht durch einen Verlust an gewünschter Kontrolle erkauft werden.
Auch die Risikowahl muss zum Kindesvermögen passen. Ein langer Anlagehorizont kann zwar breit gestreute Wertpapieranlagen ermöglichen, beseitigt aber keine Kursschwankungen. Wird das Geld zu einem festen Zeitpunkt benötigt, sollte das Risiko rechtzeitig an den verbleibenden Zeitraum angepasst werden.
Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung?
Der Freistellungsauftrag ist der erste und einfachste Weg, Kapitalerträge bis zum persönlichen Sparer-Pauschbetrag ohne laufenden Steuerabzug zu erhalten. Er muss für die betreffende Person erteilt werden. Bei einem Kinderkonto handeln die gesetzlichen Vertreter für das Kind.
Erwartet ein Kind höhere Kapitalerträge, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung infrage kommen, wenn sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen voraussichtlich keine Einkommensteuer auslöst. Sie wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und anschließend dem jeweiligen Institut vorgelegt. Die Bescheinigung ist kein zusätzlicher Freibetrag, sondern bestätigt, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Vor einem Antrag solltest du deshalb nicht nur Zinsen und Dividenden betrachten. Auch realisierte Gewinne, weitere Einkünfte und absehbare Veränderungen während des Geltungszeitraums gehören in die Prüfung. Ändern sich die Voraussetzungen erheblich, muss die Situation neu beurteilt werden.
So rechnest du den möglichen Vorteil ohne veraltete Steuerwerte
Für eine erste Planung brauchst du keine pauschale Renditeannahme. Setze die Werte deiner Konten und Depots in eine einfache Rechnung ein:
Voraussichtliche Kapitalerträge = Zinsen + steuerpflichtige Ausschüttungen + steuerpflichtige realisierte Gewinne + gegebenenfalls steuerpflichtige Vorabpauschalen.
Davon ziehst du den noch freien persönlichen Sparer-Pauschbetrag der jeweiligen Person ab. Nur der verbleibende Betrag ist in dieser vereinfachten Betrachtung nicht durch den Sparer-Pauschbetrag abgedeckt. Verluste, Teilfreistellungen bei bestimmten Fonds und weitere persönliche Steuermerkmale können das Ergebnis verändern.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Elternteil erwartet 800 Euro Zinsen und Ausschüttungen, der andere 300 Euro. Das Kind erzielt aus eigenem Vermögen 250 Euro Kapitalerträge. Die Beträge dürfen nicht zu einem beliebigen Familienertrag zusammengerechnet und anschließend frei verteilt werden. Für die Eltern wird der gemeinsame Freistellungsrahmen passend auf ihre Institute verteilt; die 250 Euro des Kindes werden ausschließlich seinem eigenen Freibetrag zugeordnet.
Die mögliche Ersparnis einer Vermögensübertragung lässt sich näherungsweise so ermitteln:
Mögliche Steuerentlastung = zusätzlich nutzbarer persönlicher Freibetrag × auf die betreffenden Erträge anwendbare Steuerbelastung.
Diese Formel zeigt zugleich eine wichtige Grenze: Erzielt das übertragene Vermögen nur geringe Erträge oder haben die Eltern selbst noch ungenutzte Freibeträge, kann der Vorteil klein oder sogar null sein. Maßgeblich ist nicht die Höhe der Schenkung allein, sondern der steuerpflichtige Ertrag, den sie künftig erzeugt.
Nebenwirkungen können den Steuervorteil übersteigen
Bevor Vermögen auf Kinder verteilt wird, müssen mögliche Folgen außerhalb der Kapitalertragsteuer geprüft werden. Diese hängen von Familien- und Einkommenssituation sowie von den dann geltenden Vorschriften ab.
- Schenkungsteuer: Vermögensübertragungen können anzeigepflichtig sein und werden bei weiteren Schenkungen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums zusammengerechnet. Prüfe Höhe, frühere Übertragungen und Dokumentationspflichten vor der Schenkung.
- Familienversicherung: Eigene regelmäßige Einkünfte des Kindes können für die beitragsfreie Familienversicherung bedeutsam werden. Maßgeblich sind die Regeln und Grenzwerte der zuständigen Krankenkasse im jeweiligen Jahr.
- Ausbildungsförderung und andere Leistungen: Eigenes Vermögen oder Einkommen des Kindes kann bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen berücksichtigt werden. Relevant ist die Situation im späteren Antragszeitraum.
- Unterhalt: Erträge und Vermögen können je nach Fall Einfluss auf unterhaltsrechtliche Berechnungen haben.
- Volljährigkeit: Ab dem 18. Geburtstag entscheidet das Kind grundsätzlich selbst über sein Vermögen. Eine abweichende private Absprache ersetzt die Eigentümerstellung nicht.
Deshalb ist es selten sinnvoll, allein wegen eines freien Freibetrags möglichst viel Kapital zu übertragen. Der erwartete Steuervorteil sollte den rechtlichen und finanziellen Folgen gegenübergestellt werden. Bei größeren Beträgen, mehreren Schenkungen oder absehbaren Leistungsanträgen ist eine individuelle steuerliche beziehungsweise rechtliche Prüfung zweckmäßig.
Reihenfolge für eine belastbare Familienplanung
Eine saubere Entscheidung trennt die Optimierung bestehender Anlagen von einer echten Vermögensübertragung. Gehe in dieser Reihenfolge vor:
- Ziel festlegen: Soll das Vermögen dauerhaft dem Kind gehören oder lediglich später für das Kind verwendet werden?
- Zeitraum bestimmen: Kläre, wann das Geld benötigt wird und wie lange Kursschwankungen ausgehalten werden können.
- Reserve schützen: Übertrage kein Geld, das die Eltern als Notgroschen, für Kreditraten oder für planbare Ausgaben benötigen.
- Eigentümer zuordnen: Erfasse für jedes Konto und Depot, wem Vermögen und Erträge rechtlich gehören.
- Erträge schätzen: Berechne Zinsen, Ausschüttungen, geplante Verkäufe und weitere steuerlich relevante Erträge je Person.
- Freibeträge abgleichen: Prüfe Freistellungsaufträge, bereits genutzte Beträge und gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Nebenfolgen prüfen: Beziehe Schenkungsteuer, Krankenversicherung, Förderleistungen und die Verfügungsrechte ab Volljährigkeit ein.
- Alternative vergleichen: Stelle einer Schenkung die Anlage im Eigentum der Eltern gegenüber. Berücksichtige dabei Steuern, Kosten, Kontrolle, Risiko und spätere Übertragungsmöglichkeiten.
- Unterlagen sichern: Bewahre Kontoeröffnungen, Übertragungsbelege, Freistellungsaufträge, Steuerbescheinigungen und Schenkungsnachweise geordnet auf.
Am häufigsten lässt sich die steuerliche Situation bereits durch passend verteilte Freistellungsaufträge und eine jährliche Ertragskontrolle verbessern. Die Übertragung von Kapital auf Kinder ist der weitergehende Schritt: Sie kann zusätzliche persönliche Freibeträge erschließen, ist aber nur stimmig, wenn das Vermögen dauerhaft dem Kind gehören soll. So bleibt die Steuerplanung Teil einer tragfähigen Familienentscheidung und wird nicht zum alleinigen Zweck der Geldanlage.