Steuerliche Verlustverrechnung bei ETFs – was Anleger nicht verwechseln sollten

Lesedauer: 9 Min
Aktualisiert: 16. Juli 2026 00:27

Verluste aus ETFs gehen steuerlich nicht automatisch verloren, aber sie lassen sich auch nicht mit jedem Kapitalgewinn verrechnen. Entscheidend ist vor allem, ob der Verlust aus einem ETF, einer Aktie oder einer anderen Kapitalanlage stammt und in welchem Verlustverrechnungstopf ihn die Bank führt. Anleger sollten deshalb nicht nur auf den Depotwert schauen, sondern ihre Abrechnungen und Verlusttöpfe prüfen.

Bei ETFs gelten in der Regel die Regeln für sonstige Kapitalanlagen. Verluste aus dem Verkauf eines ETF können grundsätzlich mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine wichtige Ausnahme betrifft Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien: Diese dürfen nach den deutschen Regeln grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Genau diese Abgrenzung wird häufig verwechselt.

Welche Verlustarten bei ETFs unterschieden werden

Ein Verlust entsteht steuerlich nicht schon dadurch, dass der ETF-Kurs im Depot fällt. Maßgeblich ist normalerweise erst der tatsächlich ausgeführte Verkauf. Solange Du die Anteile hältst, handelt es sich um einen nicht realisierten Kursverlust. Dieser wirkt sich in der Regel noch nicht auf die steuerliche Verlustverrechnung aus.

Verkaufst Du ETF-Anteile unter ihren steuerlichen Anschaffungskosten, berücksichtigt die depotführende Bank den daraus entstehenden Verlust. Je nach Art des Fonds und den bereits berücksichtigten steuerlichen Erträgen kann die Berechnung von der reinen Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs abweichen. Bei Fonds spielen außerdem steuerliche Teilfreistellungen eine Rolle. Die Abrechnung der Bank ist deshalb die wichtigste Grundlage für die Prüfung.

Zu den typischen positiven Kapitalerträgen gehören beispielsweise:

  • Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen,
  • Gewinne aus Fonds und bestimmten anderen Wertpapieren,
  • Dividenden und Ausschüttungen,
  • Zinsen sowie
  • weitere Erträge aus Kapitalvermögen, soweit die gesetzlichen Verrechnungsregeln dies zulassen.

Ob eine bestimmte Verrechnung tatsächlich erfolgt, hängt von der Einordnung des Verlusts, dem Depotanbieter und der steuerlichen Situation ab. Bei ausländischen Brokern kann die automatische Verrechnung anders funktionieren oder ganz entfallen.

ETF-Verluste und Aktienverluste sind nicht dasselbe

Die wichtigste Trennlinie verläuft zwischen Verlusten aus Aktienverkäufen und anderen Verlusten aus Kapitalanlagen. Verkaufst Du einen einzelnen Aktienwert mit Verlust, landet dieser Betrag grundsätzlich im Aktienverlustverrechnungstopf. Er kann normalerweise nicht mit Zinsen, Dividenden oder ETF-Gewinnen verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen.

Ein Verlust aus dem Verkauf eines ETFs wird dagegen grundsätzlich dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf für sonstige Kapitalerträge zugeordnet. Dieser Topf kann unter den geltenden Regeln für verschiedene positive Kapitalerträge eingesetzt werden. Ein ETF-Verlust kann daher beispielsweise steuerlich anders behandelt werden als ein Verlust aus dem Verkauf einer Einzelaktie.

Die Bezeichnung des Produkts allein reicht für die Beurteilung nicht immer aus. Ein börsengehandelter Fonds ist steuerlich nicht automatisch wie eine einzelne Aktie zu behandeln. Entscheidend sind die rechtliche Einordnung des Produkts und die Abrechnung des jeweiligen Instituts.

Was passiert mit Gewinnen und Verlusten im selben Depot?

Führst Du Gewinne und ETF-Verluste beim selben deutschen Kreditinstitut, nimmt die Bank die Verrechnung normalerweise automatisch vor. Ein Verlust kann dann mit passenden Kapitalerträgen im laufenden Kalenderjahr verrechnet werden. Dadurch fällt auf die verrechenbaren Gewinne weniger oder keine Abgeltungsteuer an, sofern noch ausreichend Verluste vorhanden sind.

Ein einfaches Beispiel: Du verkaufst ETF-Anteile mit einem steuerlich berücksichtigten Verlust von 1.000 Euro. Im selben Depot erzielst Du später 600 Euro Gewinn aus einem anderen ETF-Verkauf. Der Gewinn kann grundsätzlich durch den vorhandenen Verlust ausgeglichen werden. Für diesen Betrag entsteht dann normalerweise keine zusätzliche Kapitalertragsteuer. Der verbleibende Verlust wird nicht automatisch zu einem privaten Steuerguthaben, sondern bleibt für eine spätere Verrechnung erhalten.

Bei Ausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen solltest Du die Abrechnung besonders genau ansehen. Die Verrechnung kann durch den verfügbaren Sparer-Pauschbetrag beeinflusst werden. Ein Verlust muss nicht zwingend sofort sichtbar die Steuer auf null reduzieren, wenn zunächst ein noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag berücksichtigt wird.

Verlustverrechnung über mehrere Depots

Verluste werden nicht automatisch zwischen verschiedenen Banken verrechnet. Hast Du bei Bank A einen ETF-Verlust und bei Bank B einen steuerpflichtigen Gewinn, kennen sich die beiden Institute nicht gegenseitig. Du brauchst in diesem Fall in der Regel eine Verlustbescheinigung der Bank, bei der der Verlust entstanden ist, und musst die Beträge über die Einkommensteuererklärung zusammenführen.

Die Verlustbescheinigung muss normalerweise bis zu einem festen Termin im jeweiligen Kalenderjahr beantragt werden. Bei deutschen Banken liegt die Frist üblicherweise am 15. Dezember. Maßgeblich sind jedoch die aktuellen Informationen des Instituts und die jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben. Nach Ablauf der Frist kann die Bank den Verlust häufig nur noch in die Folgejahre vortragen.

Eine Verlustbescheinigung ist nicht immer sinnvoll. Wenn Du den Verlust im selben Depot künftig noch mit passenden Gewinnen verrechnen möchtest, kann der depotinterne Verlustvortrag praktischer sein. Vor dem Antrag solltest Du deshalb prüfen, ob in anderen Depots tatsächlich verrechenbare Gewinne vorhanden sind und ob Du die Steuererklärung dafür nutzen willst.

Was Anleger bei der Steuererklärung prüfen sollten

Die Einkommensteuererklärung kann wichtig werden, wenn mehrere Banken, ein ausländischer Broker oder nicht automatisch berücksichtigte Kapitalerträge beteiligt sind. Die Steuerbescheinigungen und Verlustbescheinigungen liefern dafür die maßgeblichen Werte. Eine eigene Berechnung anhand von Kaufkursen und Depotwerten ersetzt diese Unterlagen nicht.

Prüfe vor der Abgabe insbesondere folgende Punkte:

  • Wurde der ETF tatsächlich verkauft oder besteht nur ein Buchverlust?
  • Ist der Verlust auf der Abrechnung als ETF- beziehungsweise Fondsverlust ausgewiesen?
  • Wurde der Betrag bereits mit Gewinnen im selben Depot verrechnet?
  • Gibt es weitere Depots mit Gewinnen oder Verlusten?
  • Wurde eine Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragt?
  • Wurden ausländische Kapitalerträge und bereits gezahlte ausländische Quellensteuern korrekt berücksichtigt?
  • Ist der Sparer-Pauschbetrag bereits teilweise oder vollständig genutzt?

Bei einem ausländischen Broker wird in vielen Fällen keine deutsche Abgeltungsteuer automatisch abgeführt. Dann müssen Erträge und Verluste regelmäßig selbst in der Steuererklärung erklärt werden. Die genaue Behandlung hängt von den Unterlagen, dem Wohnsitz, dem Broker und der Art des Fonds ab.

Teilfreistellung bei Aktien-ETFs

Viele Aktien-ETFs unterliegen einer steuerlichen Teilfreistellung. Ein Teil der Erträge bleibt dabei unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, während der übrige Teil steuerlich berücksichtigt wird. Das betrifft nicht nur Gewinne, sondern kann sich auch auf die Höhe eines anzusetzenden Verlusts auswirken.

Du solltest deshalb nicht einfach den gesamten wirtschaftlichen Kursverlust als steuerlichen Verlust ansetzen. Die Bank berücksichtigt bei der Abrechnung in der Regel die für das Produkt hinterlegten steuerlichen Merkmale. Ob die Einordnung als Aktienfonds erfüllt ist, hängt unter anderem von der Fondsstruktur und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Bei thesaurierenden ETFs können außerdem Vorabpauschalen eine Rolle spielen. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden bei der späteren Veräußerung grundsätzlich berücksichtigt, damit derselbe Ertrag nicht doppelt besteuert wird. Die relevanten Angaben findest Du in den Steuerunterlagen und Verkaufsabrechnungen.

Verlustverrechnung bei zusammen veranlagten Ehepaaren

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften können sich zusätzliche Möglichkeiten ergeben, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung erfüllt sind. Verluste und Gewinne aus verschiedenen Depots lassen sich dann unter Umständen über die Steuererklärung zusammenführen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Depotabrechnung automatisch zwischen beiden Personen ausgeglichen wird.

Ob sich eine solche Verrechnung auswirkt, hängt von der persönlichen Veranlagung, den erteilten Bescheinigungen und der Art der Erträge ab. Bei größeren Beträgen oder mehreren Verlusttöpfen kann eine steuerliche Beratung helfen, die Unterlagen richtig einzuordnen.

Warum ein Verkauf und Rückkauf nicht immer sinnvoll ist

Manche Anleger verkaufen einen im Minus stehenden ETF nur deshalb, um einen steuerlichen Verlust zu erzeugen. Das kann wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll sein, ist aber keine automatische Empfehlung. Verkaufskosten, Spreads, Kursbewegungen und die Zeit außerhalb des Marktes können den Vorteil vermindern.

Ein anschließender Rückkauf kann außerdem zu einem anderen Einstandskurs führen und neue Transaktionskosten auslösen. Vor einer solchen Entscheidung solltest Du prüfen, welche Gewinne im selben Jahr tatsächlich zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Ein rein steuerlich motivierter Verkauf sollte nicht dazu führen, dass Deine langfristige Anlagestrategie unnötig verändert wird.

Häufige Fragen zur Verlustverrechnung mit ETFs

Kann ich ETF-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

ETF-Verluste werden grundsätzlich dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf für sonstige Kapitalerträge zugeordnet. Deshalb können sie unter den geltenden Regeln häufig auch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Die konkrete Zuordnung solltest Du anhand der Bankabrechnung prüfen.

Kann ich Aktienverluste mit ETF-Gewinnen verrechnen?

Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien unterliegen grundsätzlich einer besonderen Beschränkung. Sie dürfen normalerweise nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit ETF-Gewinnen, Zinsen oder Dividenden. Für die Steuererklärung ist deshalb die Unterscheidung der Verlusttöpfe entscheidend.

Wann entsteht ein steuerlich berücksichtigter ETF-Verlust?

Ein bloßer Kursrückgang im Depot reicht normalerweise nicht aus. Der Verlust wird in der Regel erst durch den Verkauf der ETF-Anteile realisiert. Die Verkaufsabrechnung zeigt, welcher Betrag steuerlich berücksichtigt wurde.

Wie lange bleiben ETF-Verluste erhalten?

Nicht verrechnete Verluste können grundsätzlich in Folgejahre vorgetragen werden. Sie gehen daher nicht automatisch am Jahresende verloren. Ob der Verlust bei der Bank bleibt oder über eine Bescheinigung in die Steuererklärung einbezogen wird, hängt von Deinem Vorgehen ab.

Kann ich Verluste aus zwei verschiedenen Depots verrechnen?

Eine automatische Verrechnung zwischen verschiedenen Banken findet normalerweise nicht statt. Dafür benötigst Du in der Regel eine rechtzeitig beantragte Verlustbescheinigung und musst die Werte in der Steuererklärung angeben. Ohne Bescheinigung bleibt der Verlust häufig beim ursprünglichen Institut.

Was passiert mit ETF-Verlusten bei einem ausländischen Broker?

Ein ausländischer Broker führt in vielen Fällen keine deutsche Kapitalertragsteuer ab und verwaltet die Verlustverrechnung nicht nach deutschem Depotverfahren. Gewinne und Verluste müssen dann regelmäßig anhand der Brokerunterlagen in der Steuererklärung erklärt werden. Bei unklaren Abrechnungen solltest Du fachlichen Rat einholen.

Werden Vorabpauschalen bei einem späteren ETF-Verkauf berücksichtigt?

Bereits berücksichtigte Vorabpauschalen werden grundsätzlich bei der späteren Veräußerung einbezogen. Dadurch soll eine doppelte Besteuerung desselben Wertzuwachses verhindert werden. Die genaue Berechnung übernimmt normalerweise die depotführende Bank.

Muss ich jeden ETF-Verlust in der Steuererklärung angeben?

Bei einem deutschen Depot wird der Verlust meist automatisch im Verlustverrechnungstopf geführt. Eine Angabe in der Steuererklärung kann dennoch erforderlich oder sinnvoll sein, etwa bei mehreren Banken, einer Verlustbescheinigung oder einem ausländischen Broker. Entscheidend sind die Steuerunterlagen und Deine persönliche Situation.

Der wichtigste Prüfschritt vor dem Jahresende

Bevor Du aus steuerlichen Gründen handelst, solltest Du zuerst die Jahressteuerbescheinigung, die Verlusttöpfe und die Verkaufsabrechnungen abgleichen. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Verlust aus einem ETF tatsächlich mit den vorhandenen Gewinnen verrechnet werden kann und ob dafür eine Bescheinigung benötigt wird. Die Steuerwirkung ist nur ein Aspekt; Kosten, Anlagehorizont und gewünschte ETF-Auswahl bleiben für die Anlageentscheidung ebenso maßgeblich.

Checkliste
  • Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen,
  • Gewinne aus Fonds und bestimmten anderen Wertpapieren,
  • Dividenden und Ausschüttungen,
  • Zinsen sowie
  • weitere Erträge aus Kapitalvermögen, soweit die gesetzlichen Verrechnungsregeln dies zulassen.

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